Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 169
§ 169 – Erhebung von Säumniszuschlägen
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder normal normal ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt. normal normal normal arabic Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
Kurz erklärt
- Ein Säumniszuschlag wird nicht erhoben, wenn er unter 5 Euro liegt.
- Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen fällt ebenfalls kein Zuschlag an.
- Diese Regelung gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.
- Der Säumniszuschlag bezieht sich auf § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches.
- Es handelt sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung.